Rechtstracker.at

§ 156 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15601.01.197620.08.1996 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Überwachung

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Ein- und Ausfuhr, der Landeshauptmann die Betriebe, die Saatgut oder Vermehrungsgut von Pappel erzeugen oder damit handeln, überwachen zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat sich, sofern bei Durchführung der Überwachung die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, der Anstalt zu bedienen.
  3. Absatz 3,Die Überwachungsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Ernteunternehmer, Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Transportmittel betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes notwendig ist. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes zu verständigen. Er ist berechtigt, bei der Überwachungstätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihm Auskunft über Art und Ergebnis der Überwachungstätigkeit zu geben. Die Betriebsinhaber oder deren Beauftragte sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren und geforderte Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich Bereitstellung der zu überprüfenden Ware Folge zu leisten.
  4. Absatz 4,Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes festgestellt, so sind, abgesehen von etwaigen Straffolgen (Paragraph 174,), sämtliche Kosten der Nachschau vom Betriebsinhaber zu tragen.

Schlagworte

Erzeugungsstätte, Betriebsraum, Forstsamenbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132287

alte Dokumentnummer

N8197522518L