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§ 158 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15801.01.197620.08.1996 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ernte in anerkannten Beständen

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Der Ernteunternehmer hat
    1. Litera a
      den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat vorher und deren tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
    2. Litera b
      für die Errichtung von Sammelstellen, in denen für die ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
    3. Litera c
      für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
    4. Litera d
      schriftliche Unterlagen über die nach Baumarten und Anerkennungseinheiten gegliederte Erfassung der Ernteergebnisse zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme bereitzustellen und
    5. Litera e
      von jeder Anerkennungseinheit eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Anstalt einzusenden.
  2. Absatz 2,Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 152, Absatz eins und 2 und des Paragraph 154, Absatz eins, durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132289

alte Dokumentnummer

N8197522520L