Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Text
Ernte in anerkannten Beständen
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz eins,Der Ernteunternehmer hat
den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat vorher und deren tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
für die Errichtung von Sammelstellen, in denen für die ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
schriftliche Unterlagen über die nach Baumarten und Anerkennungseinheiten gegliederte Erfassung der Ernteergebnisse zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme bereitzustellen und
von jeder Anerkennungseinheit eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Anstalt einzusenden.
(2)Absatz 2,Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 152, Absatz eins und 2 und des Paragraph 154, Absatz eins, durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132289
alte Dokumentnummer
N8197522520L