Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 159Paragraph 159
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996
Text
Anerkennung des Saatgutes
§ 159.Paragraph 159,
(1)Absatz eins,Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Aufnahme und Beendigung der Saatgutaufarbeitung dem nach dem Standort des Verarbeitungsbetriebes zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat je Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des § 152 Abs. 3 die Gesamtmenge der Mischung und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten sowie die weiteren für die Bezeichnung (§ 154) erforderlichen Angaben zu enthalten.Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat je Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des Paragraph 152, Absatz 3, die Gesamtmenge der Mischung und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten sowie die weiteren für die Bezeichnung (Paragraph 154,) erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Anstalt hat auf Antrag, soweit erforderlich, auch ohne einen solchen, durch Probeklengung bei Zapfenproben den Hundertsatz der Ausbeute je Anerkennungseinheit festzustellen und das Ergebnis dem Antragsteller und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen. Soweit gemäß Abs. 3 eine Probeklengung durchgeführt wurde, ist die Anerkennung vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu machen.Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen. Soweit gemäß Absatz 3, eine Probeklengung durchgeführt wurde, ist die Anerkennung vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu machen.
(5)Absatz 5,Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).
(6)Absatz 6,Wird anerkanntes Saatgut entgegen den Bestimmungen des § 152 vermengt, so gilt die gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes Saatgut.Wird anerkanntes Saatgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 152, vermengt, so gilt die gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes Saatgut.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132290
alte Dokumentnummer
N8197522521L