Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 160Paragraph 160
Text
Anerkennung von generativem Pflanzgut
§ 160.Paragraph 160,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Forstgartens hat die Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dessen Aushub bei der Behörde zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn
zur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet wurde,
das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152 Abs. 2 getrennt gehalten wurde unddas Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß Paragraph 152, Absatz 2, getrennt gehalten wurde und
die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit.c gegeben sind. § 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Absatz 2, Litera c, gegeben sind. Paragraph 158, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4,Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen (Forstgartennummer).
(5)Absatz 5,Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. § 152 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. Paragraph 152, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132291
alte Dokumentnummer
N8197522522L