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§ 160 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16001.01.197620.08.1996 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anerkennung von generativem Pflanzgut

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Forstgartens hat die Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dessen Aushub bei der Behörde zu beantragen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Litera a
      zur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet wurde,
    2. Litera b
      das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß Paragraph 152, Absatz 2, getrennt gehalten wurde und
    3. Litera c
      die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Absatz 2, Litera c, gegeben sind. Paragraph 158, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen (Forstgartennummer).
  5. Absatz 5,Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. Paragraph 152, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132291

alte Dokumentnummer

N8197522522L