Rechtstracker.at

§ 162 ForstG

Fassungen
01.01.1988 bis 20.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16201.01.198820.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anerkennung von Pflanzgut der Pappel

Paragraph 162,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Vermehrungsbetriebes hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei der Behörde zu beantragen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es
    1. Litera a
      von anerkanntem Ausgangsmaterial stammt,
    2. Litera b
      nach Sorten getrennt herangezogen wurde und
    3. Litera c
      gesund ist.
  3. Absatz 3,Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer zuzuteilen.
  4. Absatz 4,Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132293

alte Dokumentnummer

N8197522524L