Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162Paragraph 162
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996
Text
Anerkennung von Pflanzgut der Pappel
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Vermehrungsbetriebes hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei der Behörde zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es
von anerkanntem Ausgangsmaterial stammt,
nach Sorten getrennt herangezogen wurde und
(3)Absatz 3,Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer zuzuteilen.
(4)Absatz 4,Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132293
alte Dokumentnummer
N8197522524L