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§ 163 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16301.01.197620.08.1996 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 163

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

C. Ein- und Ausfuhr von Vermehrungsgut

Einfuhrbewilligung

Paragraph 163,

  1. Absatz eins,Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls erforderlichen Bewilligung oder Genehmigung darf Vermehrungsgut nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Grenze des österreichischen Zollgebietes eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
  2. Absatz 2,Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut und generatives Pflanzgut nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      von einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaates hiezu ermächtigten Stelle bestätigt wird, daß es aus dem angegebenen Herkunftsgebiet oder -ort und aus amtlich zugelassenen Beständen stammt und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Herkunftszeugnis) und
    2. Litera b
      es hinsichtlich der angegebenen Herkunft, bei Pflanzgut auch hinsichtlich der Wuchsform, für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist. Über diese Eignung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Anstalt einzuholen.
  3. Absatz 3,Für Pappel darf die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn von einer der im Absatz 2, Litera a, angeführten Stellen bestätigt wird, daß die Pappel einer Sorte gemäß Paragraph 161, Absatz 4, zugehört und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Sortenbescheinigung).
  4. Absatz 4,Keiner Einfuhrbewilligung bedarf die Einfuhr von
    1. Litera a
      Pflanzgut und Pflanzenteilen von weniger als 500 Stück oder von Saatgut bis 250 g oder von Zapfen bis 10 kg oder
    2. Litera b
      Saatgut und Pflanzgut, solange es nicht nach den zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr verbracht oder darüber entgegen den zollrechtlichen Vorschriften oder in einem Vormerkverkehr so verfügt wird, als wäre es im freien Verkehr.
  5. Absatz 5,Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind zur Einfuhr nicht zugelassen.
  6. Absatz 6,Wenn Vermehrungsgut im Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften eingebracht wird, hat der Vormerknehmer im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften die Einfuhr und Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben.

Schlagworte

Herkunftsort

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132294

alte Dokumentnummer

N8197522525L