Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163Paragraph 163
Text
C. Ein- und Ausfuhr von Vermehrungsgut
Einfuhrbewilligung
§ 163.Paragraph 163,
(1)Absatz eins,Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls erforderlichen Bewilligung oder Genehmigung darf Vermehrungsgut nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Grenze des österreichischen Zollgebietes eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
(2)Absatz 2,Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut und generatives Pflanzgut nur erteilt werden, wenn
von einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaates hiezu ermächtigten Stelle bestätigt wird, daß es aus dem angegebenen Herkunftsgebiet oder -ort und aus amtlich zugelassenen Beständen stammt und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Herkunftszeugnis) und
es hinsichtlich der angegebenen Herkunft, bei Pflanzgut auch hinsichtlich der Wuchsform, für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist. Über diese Eignung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Anstalt einzuholen.
(3)Absatz 3,Für Pappel darf die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn von einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Stellen bestätigt wird, daß die Pappel einer Sorte gemäß § 161 Abs. 4 zugehört und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Sortenbescheinigung).Für Pappel darf die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn von einer der im Absatz 2, Litera a, angeführten Stellen bestätigt wird, daß die Pappel einer Sorte gemäß Paragraph 161, Absatz 4, zugehört und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Sortenbescheinigung).
(4)Absatz 4,Keiner Einfuhrbewilligung bedarf die Einfuhr von
Pflanzgut und Pflanzenteilen von weniger als 500 Stück oder von Saatgut bis 250 g oder von Zapfen bis 10 kg oder
Saatgut und Pflanzgut, solange es nicht nach den zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr verbracht oder darüber entgegen den zollrechtlichen Vorschriften oder in einem Vormerkverkehr so verfügt wird, als wäre es im freien Verkehr.
(5)Absatz 5,Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind zur Einfuhr nicht zugelassen.
(6)Absatz 6,Wenn Vermehrungsgut im Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften eingebracht wird, hat der Vormerknehmer im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften die Einfuhr und Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132294
alte Dokumentnummer
N8197522525L