(3)Absatz 3,Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt wurde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer (§ 162 Abs. 4).Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 166, Absatz 7, ausgestellt wurde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der Paragraphen 159, Absatz 4, 160, Absatz 2 und 162 Absatz 2, Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Anerkennungszeichen (Paragraph 157, Absatz 6,), im Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer (Paragraph 162, Absatz 4,).