Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Text
Einfuhrkontrolle von Saatgut
§ 165.Paragraph 165,
(1)Absatz eins,Die Einfuhrbewilligung ist Voraussetzung für die Abfertigung von Saatgut zum freien Verkehr.
(2)Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht des Zollorgans eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und diese nach zollamtlicher Sicherung der Nämlichkeit zur Untersuchung an die Anstalt einzusenden.
(3)Absatz 3,Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132296
alte Dokumentnummer
N8197522527L