Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Text
Einfuhrkontrolle von Pflanzgut
§ 166.Paragraph 166,
(1)Absatz eins,Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Behörde (Kontrollorgan) durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat nach deren Erhalt die nach dem jeweiligen Ort der zollamtlichen Abfertigung der Sendung zuständige Behörde
vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und
vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege
zu verständigen.
(3)Absatz 3,Das Kontrollorgan hat sich nach Eintreffen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
(4)Absatz 4,Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das Herkunftszeugnis sowie – bei Pappeln – die Sortenbescheinigung vorliegen.
(5)Absatz 5,Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende PflanzgutLiegen die Unterlagen gemäß Absatz 4, vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut
mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis (Sortenbescheinigung) übereinstimmt,
entsprechend den Bestimmungen der §§ 153 und 154 verpackt und gekennzeichnet ist,entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 153 und 154 verpackt und gekennzeichnet ist,
innerhalb der Sendung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes getrennt gehalten ist,
den in der Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und
gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung ist.
(6)Absatz 6,Ist das Kontrollorgan außerstande, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und hat der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat, wenn auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt, das Kontrollorgan die Durchführung der Kontrolle zu verweigern.
(7)Absatz 7,Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat es das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der festgestellten Mängel unverzüglich zu verständigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.
(8)Absatz 8,Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraussetzung für die Abfertigung von Pflanzgut zum freien Verkehr durch das Zollamt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132297
alte Dokumentnummer
N8197522528L