Rechtstracker.at

§ 166 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16601.01.197620.08.1996 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Einfuhrkontrolle von Pflanzgut

Paragraph 166,

  1. Absatz eins,Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Behörde (Kontrollorgan) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat nach deren Erhalt die nach dem jeweiligen Ort der zollamtlichen Abfertigung der Sendung zuständige Behörde
    1. Litera a
      vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und
    2. Litera b
      vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege
    zu verständigen.
  3. Absatz 3,Das Kontrollorgan hat sich nach Eintreffen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
  4. Absatz 4,Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das Herkunftszeugnis sowie – bei Pappeln – die Sortenbescheinigung vorliegen.
  5. Absatz 5,Liegen die Unterlagen gemäß Absatz 4, vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut
    1. Litera a
      mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis (Sortenbescheinigung) übereinstimmt,
    2. Litera b
      entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 153 und 154 verpackt und gekennzeichnet ist,
    3. Litera c
      innerhalb der Sendung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes getrennt gehalten ist,
    4. Litera d
      den in der Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und
    5. Litera e
      gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung ist.
  6. Absatz 6,Ist das Kontrollorgan außerstande, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und hat der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat, wenn auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt, das Kontrollorgan die Durchführung der Kontrolle zu verweigern.
  7. Absatz 7,Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat es das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der festgestellten Mängel unverzüglich zu verständigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.
  8. Absatz 8,Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraussetzung für die Abfertigung von Pflanzgut zum freien Verkehr durch das Zollamt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132297

alte Dokumentnummer

N8197522528L