Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Text
Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr
nicht zugelassen ist
§ 167.Paragraph 167,
Darf das Vermehrungsgut im Inland nicht in Verkehr gesetzt werden, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Sendung wieder über die Grenze zu bringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt der Verfügungsberechtigte die Rücksendung ab, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132298
alte Dokumentnummer
N8197522529L