(Zu den §§ 148 bis 169):(Zu den Paragraphen 148 bis 169):
(1) Gemäß § 4 des Forstsaatgutgesetzes, BGBl. Nr. 114/1960 (kurz FSG), anerkannte Bestände gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkannte Bestände im Sinne des § 157.(1) Gemäß Paragraph 4, des Forstsaatgutgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1960, (kurz FSG), anerkannte Bestände gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkannte Bestände im Sinne des Paragraph 157, (2) Gemäß den §§ 6 und 7 FSG anerkanntes Saatgut und generatives Pflanzgut gilt bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 und 160.(2) Gemäß den Paragraphen 6 und 7 FSG anerkanntes Saatgut und generatives Pflanzgut gilt bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der Paragraphen 159 und 160,
(3) Gemäß § 8 FSG anerkannte Ausgangspflanzen von Pappel gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Ausgangsmaterial im Sinne des § 161.(3) Gemäß Paragraph 8, FSG anerkannte Ausgangspflanzen von Pappel gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Ausgangsmaterial im Sinne des Paragraph 161,
(4) Die gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 8 Abs. 2 FSG zugewiesenen Anerkennungsnummern gelten als Bestandes-Anerkennungszeichen im Sinne des § 157 Abs. 6 sowie als Pappel-Anerkennungsnummer im Sinne des § 161 Abs. 4 und als Forstgartennummer im Sinne des § 162 Abs. 3.(4) Die gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 und 8 Absatz 2, FSG zugewiesenen Anerkennungsnummern gelten als Bestandes-Anerkennungszeichen im Sinne des Paragraph 157, Absatz 6, sowie als Pappel-Anerkennungsnummer im Sinne des Paragraph 161, Absatz 4 und als Forstgartennummer im Sinne des Paragraph 162, Absatz 3,
(5) Gemäß § 13 FSG bezeichnetes Saat- und Pflanzgut darf in Verkehr gesetzt werden.(5) Gemäß Paragraph 13, FSG bezeichnetes Saat- und Pflanzgut darf in Verkehr gesetzt werden.
(6) Die gemäß § 10 FSG erteilten Einfuhrbewilligungen erlöschen nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes; dessen §§ 164 bis 167 finden Anwendung.(6) Die gemäß Paragraph 10, FSG erteilten Einfuhrbewilligungen erlöschen nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes; dessen Paragraphen 164 bis 167 finden Anwendung.
(7) Die gemäß § 14 FSG vorgesehenen Betriebsbücher und Lagepläne gelten als solche im Sinne des § 155.(7) Die gemäß Paragraph 14, FSG vorgesehenen Betriebsbücher und Lagepläne gelten als solche im Sinne des Paragraph 155,
(8) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 bleibt es dem Waldeigentümer überlassen, Anträge auf Bestandesanerkennung (§ 157), auf Anerkennung von Vermehrungsgut (§§ 159 und 160) oder auf Anerkennung von Ausgangsmaterial von Pappel (§ 161) einzubringen.(8) In den Fällen der Absatz eins bis 3 bleibt es dem Waldeigentümer überlassen, Anträge auf Bestandesanerkennung (Paragraph 157,), auf Anerkennung von Vermehrungsgut (Paragraphen 159 und 160) oder auf Anerkennung von Ausgangsmaterial von Pappel (Paragraph 161,) einzubringen.