Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Bannlegungsverfahren
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Das Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten.
(2)Absatz 2,Zur Antragstellung sind berechtigt:
das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,
darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß Paragraph 27, Absatz 2
lit. a bis d:Litera a bis d:
alle physischen oder juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung nachzuweisen vermögen,
lit. a überdies:Litera a, überdies:
Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1,Dienststellen gemäß Paragraph 102, Absatz eins,,
lit. e:
der Erhalter der Verkehrsanlage oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,
lit. f:
der Bundesminister für Landesverteidigung.
(3)Absatz 3,Der Antrag hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen und den Kreis der voraussichtlich Begünstigten.
(4)Absatz 4,Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 zu hören.Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zu hören.
(5)Absatz 5,Die Bannlegung erfolgt durch Bescheid der Behörde. Entsprechend dem Bannzweck ist sie auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte Zeit auszusprechen.
(6)Absatz 6,Sind die Voraussetzungen der Bannlegung weggefallen, so ist diese auf Antrag des Waldeigentümers, des Begünstigten oder von Amts wegen aufzuheben.
(7)Absatz 7,Im Verfahren gemäß Abs. 6 kommt den darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.Im Verfahren gemäß Absatz 6, kommt den darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132160
alte Dokumentnummer
N8197522391L