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§ 39 ForstG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.01.198831.05.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Harznutzung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Geharzt dürfen nur Baumarten werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (Paragraph eins, Absatz eins,) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten).
  2. Absatz 2,In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 25 nicht widerspricht.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch

Verordnung

  1. Litera a
    die harzungsfähigen Baumarten festzustellen und
  2. Litera b
    die Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die Anwendung bestimmter Verfahren für das Harzen zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, nicht gewährleistet erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132169

alte Dokumentnummer

N8197522400L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P39/NOR12132169