Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46aParagraph 46 a
Text
Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt oder zur Umsetzung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Pflanzenschutzgeräte und deren Überprüfung zu erlassen, insbesondere über
die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,
die Anforderungen an die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte,
die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen,
die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten,
die Bescheinigung der Überprüfung und
die Anerkennung der von den Ländern, anderen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten durchgeführten Überprüfungen.
(2)Absatz 2,Als Pflanzenschutzgeräte gelten alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256572