Rechtstracker.at

§ 74 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7401.01.197631.05.2002 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

D. Bringung zu Wasser

Trift, Bewilligungsbehörde

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Bringung des Holzes in den Wildbächen, sonstigen Bachläufen oder in den Oberläufen der Flüsse unter Ausnützung der natürlichen oder der durch besondere Vorrichtungen erhöhten Triebkraft des Wassers (Trift) und die Errichtung der dazugehörigen Bauten (Triftbauten) bedürfen unbeschadet der erforderlichen Bewilligung nach den wasserrechtlichen Vorschriften auch der Bewilligung der Behörden auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich die Trift auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke, so ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann, erstreckt sie sich auf zwei oder mehrere Bundesländer oder ist eine Bewilligungsdauer von mehr als zehn Jahren beantragt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die Bestimmung des Paragraph 98, Absatz 5, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Erstreckt sich die Trift auch auf schiff- oder floßbare Gewässer oder ist auf Grund der gegebenen Verhältnisse anzunehmen, daß Triftholz aus den Triftgewässern in schiff- oder floßbare Gewässer gelangen kann, so ist das Einvernehmen mit der für das betreffende Gewässer zuständigen Schiffahrtsbehörde herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132205

alte Dokumentnummer

N8197522436L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P74/NOR12132205