Rechtstracker.at

§ 76 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7601.01.197631.05.2002 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Bewilligungsverfahren

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Das Einlangen von Ansuchen um eine Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist, sofern solche Begehren nicht schon gemäß Paragraph 75, abzuweisen sind, ohne Verzug in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Trift gehen soll oder auf deren Gebiet die Wirkung der Triftbauten sich erstreckt, mit der Aufforderung ortsüblich zu verlautbaren, allfällige Mitbewerbungen innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist einzubringen, widrigenfalls sie im anhängigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der Frist ist eine mündliche Verhandlung, notwendigenfalls an Ort und Stelle, anzuberaumen. Die forstrechtliche Amtshandlung ist tunlichst zugleich mit der wasserrechtlichen Verhandlung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bewerben sich mehrere Personen um eine Trift für die gleiche oder nahezu gleiche Strecke, so ist womöglich jedem Bewerber eine besondere Triftzeit einzuräumen. Reicht die gegebene Triftzeit hiezu nicht aus, so ist eine Einteilung zu treffen, daß Bewerber in größtmöglicher Anzahl zum Zuge kommen. Können so nicht alle Bewerber berücksichtigt werden, so sind jene zu bevorzugen, welche die zweckmäßigste Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Triftstrecke erwarten lassen.
  3. Absatz 3,Bei Bewerbungen mehrerer Personen um die Einrichtung von Triftbauten ist die Bestimmung des Absatz 2, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132207

alte Dokumentnummer

N8197522438L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P76/NOR12132207