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§ 78 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7801.01.197631.05.2002 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Pflichten der Triftberechtigten

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Der Triftberechtigte ist verpflichtet, das Triftholz anderen Personen, die bei der Bringung ihres Holzes auf die Trift im gleichen Wasserlauf angewiesen sind, gegen angemessene Vergütung mitzutriften, soweit dadurch die Abtriftung seines Holzes nicht unbillig erschwert wird. Unter den gleichen Bedingungen hat der Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift- oder Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu überlassen.
  2. Absatz 2,Der Triftberechtigte hat seine Triftbauten in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Will er sie nicht mehr benützen oder endet sein Triftrecht, so hat er sie gegen angemessene Vergütung anderen Trift- oder Mittriftberechtigten zu überlassen. Erlöschen auch deren Triftrechte und werden die Triftbauten als solche nicht mehr benötigt, so hat die Bewilligungsbehörde (Paragraph 74,) das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der Bauten für Triftzwecke auszusprechen und hievon die zuständige Wasserrechtsbehörde zur weiteren Veranlassung im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften zu verständigen.
  3. Absatz 3,Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die Ufer des Wasserlaufes und die Gebäude und Anlagen am Wasserlauf, die durch das Triftholz beschädigt werden können, erforderlichenfalls durch Schutzbauten zu sichern. Dienen diese Bauten zugleich dem Schutze gegen Wasserschaden, die nicht durch die Trift verursacht werden, so haben die Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Anlagen, die geschützt werden sollen, nach dem Verhältnis des erlangten Vorteiles einen angemessenen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Ebenso hat der Triftberechtigte zu Kosten von Schutzbauten, die nicht bloß der Trift wegen, sondern überhaupt gegen Beschädigung durch Wasserfluten auszuführen sind, nach dem Verhältnis seines Vorteiles beizutragen.
  4. Absatz 4,Für Schäden, die durch die Trift verursacht worden sind, hat der Triftberechtigte Ersatz zu leisten. Paragraph 26, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, findet sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132209

alte Dokumentnummer

N8197522440L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P78/NOR12132209