Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
Verbot von Kahlhieben
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Verboten sind
Kahlhiebe, die
die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern,
den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen,
eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder
die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden,
Großkahlhiebe im Hochwald.
(2)Absatz 2,Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende KahlflächeEin Großkahlhieb gemäß Absatz eins, Litera b, liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche
bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder
bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß von 2 ha überschreitet.
Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wennDie Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, Litera b, zu bewilligen, wenn
forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (Paragraph 81, Absatz eins, Litera c und Absatz 3,), vorliegen,
eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d erteilt worden ist,eine Bewilligung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, erteilt worden ist,
ansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder
dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist
und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder des Paragraph 16, Absatz 2, nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des Paragraph 87, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132213
alte Dokumentnummer
N8197522444L