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§ 84 ForstG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8401.01.199431.05.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ausweiszwang bei der Gewinnung sonstiger Christbäume

und von Reisig

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann kann, soweit dies zur Hintanhaltung einer unbefugten Entnahme von anderen Christbäumen als Tannenchristbäumen (Abies alba) oder von Reisig im Interesse des Schutzes des Waldes und der Sicherung des Eigentums erforderlich erscheint, für das Bundesland oder für bestimmte Waldgebiete desselben durch Verordnung bestimmen, daß
    1. Litera a
      waldfremde Personen in einem Wald dieses Gebietes solche Christbäume nur gewinnen dürfen, wenn sie über eine Bescheinigung verfügen, in der vom Waldeigentümer die Berechtigung zur Gewinnung, Zeit und Ort der Gewinnung sowie die bewilligte Menge der Christbäume bestätigt ist, oder
    2. Litera b
      diese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 4 bis 6 zu versehen sind,
    3. Litera c
      für Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung der Litera a, sinngemäß zu gelten hat.
  2. Absatz 2,Wurde eine Verordnung gemäß Absatz eins, Litera a, oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132215

alte Dokumentnummer

N8197522446L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P84/NOR12132215