Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002
Text
Ausweiszwang bei der Gewinnung sonstiger Christbäume
und von Reisig
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann kann, soweit dies zur Hintanhaltung einer unbefugten Entnahme von anderen Christbäumen als Tannenchristbäumen (Abies alba) oder von Reisig im Interesse des Schutzes des Waldes und der Sicherung des Eigentums erforderlich erscheint, für das Bundesland oder für bestimmte Waldgebiete desselben durch Verordnung bestimmen, daß
waldfremde Personen in einem Wald dieses Gebietes solche Christbäume nur gewinnen dürfen, wenn sie über eine Bescheinigung verfügen, in der vom Waldeigentümer die Berechtigung zur Gewinnung, Zeit und Ort der Gewinnung sowie die bewilligte Menge der Christbäume bestätigt ist, oder
diese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des § 83 Abs. 4 bis 6 zu versehen sind,diese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 4 bis 6 zu versehen sind,
für Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung der lit. a sinngemäß zu gelten hat.für Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung der Litera a, sinngemäß zu gelten hat.
(2)Absatz 2,Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 1 lit. a oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.Wurde eine Verordnung gemäß Absatz eins, Litera a, oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132215
alte Dokumentnummer
N8197522446L