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§ 93 ForstG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9301.01.198831.05.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Fällungspläne

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Für Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer der Behörde an Stelle von Anträgen gemäß Paragraph 87, einen Fällungsplan zur Genehmigung vorlegen.
  2. Absatz 2,Der Fällungsplan hat die entsprechend Paragraph 87, erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.
  3. Absatz 3,Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände oder Großkahlhiebe sind mit der entsprechenden Begründung im Fällungsplan gesondert anzuführen.
  4. Absatz 4,Zur Erstellung von Fällungsplänen sind befugt:
    1. Litera a
      Absolventen der Studienzweige Forstwirtschaft sowie Wildbach- und Lawinenverbauung der Universität für Bodenkultur Wien
      1. Ziffer eins
        der Behörde, der Agrarbehörden und der Landwirtschaftskammern im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
      2. Ziffer 2
        von Waldeigentümervereinigungen im Rahmen der für diese vorgesehenen Tätigkeiten,
      3. Ziffer 3
        der Dienststellen (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) in den Fällen des Paragraph 100, Absatz 2,,
      4. Ziffer 4
        im Rahmen eines Technischen Büros (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973) und
    2. Litera b
      leitende Forstorgane von Forstbetrieben für diese Betriebe.
    Die Befugnisse der Ziviltechniker für Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132224

alte Dokumentnummer

N8197522455L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P93/NOR12132224