Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002
Text
Fällungspläne
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Für Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer der Behörde an Stelle von Anträgen gemäß § 87 einen Fällungsplan zur Genehmigung vorlegen.Für Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer der Behörde an Stelle von Anträgen gemäß Paragraph 87, einen Fällungsplan zur Genehmigung vorlegen.
(2)Absatz 2,Der Fällungsplan hat die entsprechend § 87 erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.Der Fällungsplan hat die entsprechend Paragraph 87, erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.
(3)Absatz 3,Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände oder Großkahlhiebe sind mit der entsprechenden Begründung im Fällungsplan gesondert anzuführen.
(4)Absatz 4,Zur Erstellung von Fällungsplänen sind befugt:
Absolventen der Studienzweige Forstwirtschaft sowie Wildbach- und Lawinenverbauung der Universität für Bodenkultur Wien
der Behörde, der Agrarbehörden und der Landwirtschaftskammern im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
von Waldeigentümervereinigungen im Rahmen der für diese vorgesehenen Tätigkeiten,
der Dienststellen (§ 102 Abs. 1 lit. b) in den Fällen des § 100 Abs. 2,der Dienststellen (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) in den Fällen des Paragraph 100, Absatz 2,,
im Rahmen eines Technischen Büros (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973) undim Rahmen eines Technischen Büros (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973) und
leitende Forstorgane von Forstbetrieben für diese Betriebe.
Die Befugnisse der Ziviltechniker für Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132224
alte Dokumentnummer
N8197522455L