Rechtstracker.at

§ 94 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9401.01.197631.05.2002 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Genehmigung von Fällungsplänen

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Der Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Paragraph 88, Absatz 4, findet Anwendung.
  2. Absatz 2,Bei Wäldern von Agrargemeinschaften und bei Gemeindegutswäldern ist vor Genehmigung die zuständige Behörde zu hören, sofern diese nicht den Plan selbst erstellt hat.
  3. Absatz 3,Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Für die Genehmigung ist Absatz eins, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Waldeigentümer hat während der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes Änderungen des Waldflächenausmaßes oder des Waldzustandes infolge höherer Gewalt anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Ergibt sich auf Grund der angezeigten Änderung, daß die Durchführung der genehmigten Fällungen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widerspricht, so hat die Behörde die Genehmigung insoweit zu widerrufen.
  6. Absatz 6,Für das Erlöschen der Geltungsdauer der Genehmigung gilt Paragraph 92, Absatz 2, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132225

alte Dokumentnummer

N8197522456L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P94/NOR12132225