Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
Genehmigung von Fällungsplänen
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Der Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. § 88 Abs. 4 findet Anwendung.Der Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Paragraph 88, Absatz 4, findet Anwendung.
(2)Absatz 2,Bei Wäldern von Agrargemeinschaften und bei Gemeindegutswäldern ist vor Genehmigung die zuständige Behörde zu hören, sofern diese nicht den Plan selbst erstellt hat.
(3)Absatz 3,Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Für die Genehmigung ist Abs. 1 anzuwenden.Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Für die Genehmigung ist Absatz eins, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Waldeigentümer hat während der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes Änderungen des Waldflächenausmaßes oder des Waldzustandes infolge höherer Gewalt anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Ergibt sich auf Grund der angezeigten Änderung, daß die Durchführung der genehmigten Fällungen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widerspricht, so hat die Behörde die Genehmigung insoweit zu widerrufen.
(6)Absatz 6,Für das Erlöschen der Geltungsdauer der Genehmigung gilt § 92 Abs. 2 sinngemäß.Für das Erlöschen der Geltungsdauer der Genehmigung gilt Paragraph 92, Absatz 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132225
alte Dokumentnummer
N8197522456L