Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11cParagraph 11 c
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 126 Abs. 29.Tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vergleiche Paragraph 126, Absatz 29,
Text
Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesministers für Inneres auf Grund der ETIAS-Verordnung
§ 11c.Paragraph 11 c,
(1)Absatz eins,Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesministers für Inneres gemäß Art. 37, 40 und 41 der ETIAS-Verordnung sämtliche von ihm im Zuge der Beantragung der Reisegenehmigung nach der ETIAS-Verordnung vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesministers für Inneres gemäß Artikel 37, 40 und 41 der ETIAS-Verordnung sämtliche von ihm im Zuge der Beantragung der Reisegenehmigung nach der ETIAS-Verordnung vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Absatz 2,Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Absatz 3,Sämtliche Auslagen des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.Sämtliche Auslagen des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2025
Dokumentnummer
NOR40272862