Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 22a.Paragraph 22 a,
Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen und dies
aus Gründen des nationalen Interesses oder
auf Grund internationaler Verpflichtungen
notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Dokumentnummer
NOR40198480