Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 226/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 226 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Produktivitätsrates
§ 8.Paragraph 8,
Die Mitglieder des Produktivitätsrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat, dem Europäischen Parlament oder einem vergleichbaren gesetzgebenden Organ eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Produktivitätsrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Produktivitätsrat aus.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Dokumentnummer
NOR40240706