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§ 27c FreiwG

Fassungen
01.01.2016 bis 21.07.2023 — BGBl. I Nr. 144/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27c01.01.201621.07.2023 BGBl. I Nr. 144/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 144/2015

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Freiwilliges Integrationsjahr

Paragraph 27 c,

Das Freiwillige Integrationsjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Integration im Sinn einer Einbeziehung in das österreichische gesellschaftliche Leben und der Vermittlung der österreichischen Werteordnung und der deutschen Sprache, die Verbesserung der Chancengleichheit durch die Berufsorientierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für verschiedene Berufsfelder, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40176584