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§ 27d FreiwG

Fassungen
01.01.2016 bis 21.07.2023 — BGBl. I Nr. 144/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27d01.01.201621.07.2023 BGBl. I Nr. 144/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 144/2015

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Anzuwendende Regelungen

Paragraph 27 d,

  1. Absatz eins,Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Teilnehmer/innen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung dieses Status das Integrationsjahr beginnen.
    2. Ziffer 2
      Als Träger des Freiwilligen Integrationsjahres im Sinn des Paragraph 8, gelten die nach den Abschnitten 2 und 3 sowie die vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, anerkannten Träger.
    3. Ziffer 3
      Die Verpflichtung der Träger zur Auszahlung eines Taschengeldes nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt.
    4. Ziffer 4
      Geeignete Einsatzstellen des Freiwilligen Integrationsjahres sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sowie die Einsatzstellen des Zivildienstes in den Gebieten des Paragraph 3, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 11, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Empfänger der Daten ist ergänzend zu Paragraph 19, Absatz 3, jene Stelle, mit der das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen hat, sowie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
    7. Ziffer 7
      Ein Freiwilliges Integrationsjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt werden. Förderungen können auf Antrag des nach Ziffer 2, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Nähere Regelungen, insbesondere die Höhe einer Pauschale pro Teilnehmer/in, sind in den vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei hinsichtlich der Festlegung einer Höchstgrenze der Förderung pro gemäß Zivildienstgesetz 1986 anerkanntem Träger das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Inneres herzustellen ist.
  2. Absatz 2,Das Freiwillige Integrationsjahr wird vom AMS Personen, die der Zielgruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten angehören (Paragraph 27 c,) und die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, angeboten. Es ist vom AMS wie ein Arbeitstraining abzuwickeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen der möglichen Teilnehmer/innen ist vom AMS zu bestätigen; Vorrang hat die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sind dafür nicht zu gewähren. Allfällige unmittelbar vor Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres bestehende Ansprüche auf Bezug der Familienbeihilfe bleiben während dessen Dauer weiterhin gewahrt, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
  3. Absatz 3,Zur Abwicklung des Freiwilligen Integrationsjahres hat das AMS mit einer geeigneten Stelle eine Vereinbarung zu schließen, wodurch diese diesbezüglich Dienstleister des Arbeitsmarktservice wird.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einmal jährlich eine Statistik zum Freiwilligen Integrationsjahr zu erstellen. Diese hat – gegliedert nach Bundesländern – Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Teilnehmer/innen zu enthalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40176585