Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Einberufung der Sitzungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Österreichischen Freiwilligenrates werden vom Vorsitz nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Österreichische Freiwilligenrat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3)Absatz 3,Der Vorsitz ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40137464