Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1980Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 533/1979, zu BGBl. Nr. 624/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß § 5 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2)Absatz 2,Bei den gemäß § 16 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreiten Personen gilt § 131 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daßBei den gemäß Paragraph 16, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreiten Personen gilt Paragraph 131, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger begründen würde und daßan die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger begründen würde und daß
neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161951
Alte Dokumentnummer
N6197844610L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1981Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 591/1981, zu BGBl. Nr. 624/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,)
Die Bestimmungen des § 12 des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1981 liegt.Die Bestimmungen des Paragraph 12, des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1981 liegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161952
Alte Dokumentnummer
N6197844611L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1986Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 487/1984, zu BGBl. Nr. 624/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1984 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegen, obgleich sie die Voraussetzungen des § 16 Z 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt hatten, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1979.Personen, die am 31. Dezember 1984 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegen, obgleich sie die Voraussetzungen des Paragraph 16, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt hatten, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1979.
(2)Absatz 2,Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1 befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1985 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Befreiung gemäß Abs. 1 und die Erstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen, wenn vor ihrer Geltendmachung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und die aufgrund einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger entrichteten Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.Den von der Pflichtversicherung nach Absatz eins, befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1985 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Befreiung gemäß Absatz eins und die Erstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen, wenn vor ihrer Geltendmachung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und die aufgrund einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger entrichteten Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161953
Alte Dokumentnummer
N6197844612L