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§ 14 FSVG

Fassungen
01.04.1991 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 680/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.04.199130.06.1993 BGBl. Nr. 680/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 338/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 680/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 338/1993

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Alterspension

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Neben den Voraussetzungen des Paragraph 130, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension im Sinne des Paragraph 130, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, daß die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) eingestellt ist.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzung der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatz eins, entfällt bei einem freiberuflich tätigen Arzt, wenn durch die Einstellung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die ausreichende ärztliche Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet der Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und Ärztekammer auszustellen ist. Die Geltung derartiger Bescheinigungen ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung weggefallen sind. Vor dem Widerruf sind die für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständige Gebietskrankenkasse und Ärztekammer anzuhören.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1991

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12098450

alte Dokumentnummer

N6197844596L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/624/P14/NOR12098450