Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 624/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 338/1993Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Alterspension
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Neben den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension im Sinne des § 130 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, daß die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) eingestellt ist.Neben den Voraussetzungen des Paragraph 130, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension im Sinne des Paragraph 130, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, daß die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) eingestellt ist.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzung der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 1 entfällt bei einem freiberuflich tätigen Arzt, wenn durch die Einstellung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die ausreichende ärztliche Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet der Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre.Die Voraussetzung der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatz eins, entfällt bei einem freiberuflich tätigen Arzt, wenn durch die Einstellung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die ausreichende ärztliche Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet der Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre.
(3)Absatz 3,Die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und Ärztekammer auszustellen ist. Die Geltung derartiger Bescheinigungen ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung weggefallen sind. Vor dem Widerruf sind die für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständige Gebietskrankenkasse und Ärztekammer anzuhören.Die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und Ärztekammer auszustellen ist. Die Geltung derartiger Bescheinigungen ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung weggefallen sind. Vor dem Widerruf sind die für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständige Gebietskrankenkasse und Ärztekammer anzuhören.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1991)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1991
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Dokumentnummer
NOR12098450
alte Dokumentnummer
N6197844596L