Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 624/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1998Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Zum Bezugszeitraum: ist auf Personen, die am 31. Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden (vgl. § 21e Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 141/1998).Zum Bezugszeitraum: ist auf Personen, die am 31. Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden vergleiche Paragraph 21 e, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1998,).
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 16.Paragraph 16,
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen und die in diesem Zeitpunkt Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen und die in diesem Zeitpunkt
1.Ziffer eins das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
2.Ziffer 2 nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten,
sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, in den Fällen der Z. 2 für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung, wenn dieser Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, auf Antrag zu befreien, in den Fällen der Ziffer 2, für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung, wenn dieser Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 533/1979; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1986
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Dokumentnummer
NOR12098452
alte Dokumentnummer
N6197844598L