Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FTE-Nationalstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Verwaltung und interne Revision
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das zur Verwaltung der Stiftung erforderliche Personal ist vom ERP-Fonds auf dessen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Verwaltungskosten einschließlich der Vergütungen für die Mitglieder der Organe der Stiftung sind aus den Mitteln der Stiftung zu decken, wobei dafür zuerst die Erträgnisse aus der Veranlagung des Stiftungskapitals gemäß § 4 Abs. 1 heranzuziehen sind.Das zur Verwaltung der Stiftung erforderliche Personal ist vom ERP-Fonds auf dessen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Verwaltungskosten einschließlich der Vergütungen für die Mitglieder der Organe der Stiftung sind aus den Mitteln der Stiftung zu decken, wobei dafür zuerst die Erträgnisse aus der Veranlagung des Stiftungskapitals gemäß Paragraph 4, Absatz eins, heranzuziehen sind.
(2)Absatz 2,Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des ERP-Fonds bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40048179