Rechtstracker.at

§ 8 FTEG

Fassungen
ab 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 133/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute31.12.2003 BGBl. I Nr. 133/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. I Nr. 133/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Zeichnung und Vertretung der Stiftung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.
  2. Absatz 2,Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40048174