Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeines
Zielsetzungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt römisch zwei.
(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Schlagworte
Forschungsstufe
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201694