Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2004Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11bParagraph 11 b
Inkrafttretensdatum
21.05.1999
Außerkrafttretensdatum
14.07.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2004
Text
§ 11b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte hat zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 11a erfüllt sind.Paragraph 11 b, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte hat zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Paragraph 11 a, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung des Beauftragten ist Voraussetzung für die Schadloshaltung durch den Bund. Verweigert der Beauftragte die Zustimmung, kann der Fonds binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Fonds die Zustimmung verweigert.
(3)Absatz 3,Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Fonds Einsicht zu nehmen, insoweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Fonds Einsicht zu nehmen, insoweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, erforderlich ist. Paragraph 76, Absatz 9, BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12128517
alte Dokumentnummer
N7199959206L