Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2006Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16dParagraph 16 d
Inkrafttretensdatum
01.07.2003
Außerkrafttretensdatum
13.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2006
Text
Förderungsnehmer
§ 16d. Mittel für die im § 16a genannten Vorhaben können gewährt werden an: Paragraph 16 d, Mittel für die im Paragraph 16 a, genannten Vorhaben können gewährt werden an:
Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen oder
physische oder juristische Personen, die im Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oderphysische oder juristische Personen, die im Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Ziffer eins, zu gründen oder
österreichische sowie internationale Universitäts- und Forschungseinrichtungen, sofern die gewährten Mittel im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen verwendet werden, oder
Einrichtungen des Technologietransfers.
Schlagworte
Industrieunternehmen, Gewerbeunternehmen, Universitätseinrichtung
Dokumentnummer
NOR40043987