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§ 17e FTFG

Fassungen
01.09.2004 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 73/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17e01.09.200430.06.2023 BGBl. I Nr. 73/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 e

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. I Nr. 73/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 17 e,

  1. Absatz eins,Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Leitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
    2. Ziffer 2
      Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,
    3. Ziffer 3
      Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,
    4. Ziffer 4
      Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

Schlagworte

Finanzplanung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053664