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§ 3e FTFG

Fassungen
01.10.2015 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 110/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3e01.10.201531.12.2020 BGBl. I Nr. 110/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 e

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 110/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2020

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Rückabwicklung von Förderungen des Wissenschaftsfonds

Paragraph 3 e,

  1. Absatz eins,Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
  2. Absatz 2,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist regelmäßig sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Forschungsgeräte, die überwiegend aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden und den Betrag gemäß Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, überschreiten, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen. Der Wissenschaftsfonds hat ein effektives Inventarisierungsprogramm einzurichten und zu betreiben. Die nähere Ausgestaltung der Förderung von Forschungsgeräten ist in Richtlinien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2015

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173551