Rechtstracker.at

§ 6a FTFG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 75/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 6a01.10.201531.12.2020 BGBl. I Nr. 110/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 75/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Mitglieder des Kuratoriums

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium gehören an
    1. Ziffer eins
      als stimmberechtigte Mitglieder:
      1. Litera a
        die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8 a,) mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten,
      2. Litera b
        die Referentinnen und Referenten sowie
    2. Ziffer 2
      als nicht stimmberechtigtes Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident.
  2. Absatz 2,Die Referentinnen und Referenten sind wie folgt zu wählen:
    1. Ziffer eins
      Die Funktion der Referentinnen und Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste durch die Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, öffentlich auszuschreiben.
    2. Ziffer 2
      Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen die erforderliche Zahl an Referentinnen und Referenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.
  3. Absatz 3,Die Referentinnen und Referenten sind für jeweils drei Jahre zu wählen. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für drei Jahre zu bestimmen. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  4. Absatz 4,Bei der Wahl von Referentinnen und Referenten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl von insgesamt 30 möglichst nicht überschritten wird. Überschreitungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine sorgfältige Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben in den festgelegten Wissenschaftsdisziplinen zu gewährleisten.
  5. Absatz 5,Die Referentinnen und Referenten dürfen keinem anderen Organ des Wissenschaftsfonds angehören.
  6. Absatz 6,Die Präsidentin oder der Präsident
    1. Ziffer eins
      lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums und
    2. Ziffer 2
      führt den Vorsitz im Kuratorium.
    Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer wissenschaftlichen Vizepräsidentin oder einem wissenschaftlichen Vizepräsidenten vertreten.

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225074