Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2015Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8bParagraph 8 b
Text
Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums
§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
ein Ausschließungsgrund gemäß § 8a Abs. 8,ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 8 a, Absatz 8,,
wobei die Aufsichtsbehörde mit Bescheid und der Aufsichtsrat mit Beschluss zu entscheiden hat.
(2)Absatz 2,Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Dokumentnummer
NOR40173557