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§ 8b FTFG

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. I Nr. 110/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8b heute01.10.2015 BGBl. I Nr. 110/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 110/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      grobe Pflichtverletzung oder
    2. Ziffer 2
      Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
    3. Ziffer 3
      ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 8 a, Absatz 8,,
    wobei die Aufsichtsbehörde mit Bescheid und der Aufsichtsrat mit Beschluss zu entscheiden hat.
  2. Absatz 2,Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173557