Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2015Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Text
Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Den Sitzungen des Aufsichtsrates sind zur Beratung beizuziehen:
die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH sowie
die Präsidentin oder der Präsident der Christian Doppler Forschungsgesellschaft.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen des Aufsichtsrates haben zumindest vierteljährlich stattzufinden.
(3)Absatz 3,Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 Z 8 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8, von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Dokumentnummer
NOR40173559