Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 239/2021Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 239 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5cParagraph 5 c
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verbot von unlauteren Handelspraktiken
§ 5c.Paragraph 5 c,
(1)Absatz eins,Die im Anhang I angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang II angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.Die im Anhang römisch eins angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang römisch zwei angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.
(2)Absatz 2,Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt unbeschadetDas Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt unbeschadet
der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den §§ 455 bis 460 UGB;der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den Paragraphen 455 bis 460 UGB;
der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Art. 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, zu vereinbaren.der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Artikel 172 a, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, zu vereinbaren.
(3)Absatz 3,Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt nicht für ZahlungenDas Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt nicht für Zahlungen
eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet werden;eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, geleistet werden;
von Behörden, deren überwiegende Tätigkeit in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht;
im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern, sofern
die spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 1. Jänner 2019 verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird unddie spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Artikel 164, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, vor dem 1. Jänner 2019 verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird und
die Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben oder Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern mehrjährige Verträge sind oder zu mehrjährigen Verträgen werden.
(4)Absatz 4,Verlangt der Käufer in den in Anhang II Z 2, 3, 4, 5 oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang II Z 2, 4, 5 oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.Verlangt der Käufer in den in Anhang römisch zwei Ziffer 2, 3, 4, 5, oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang römisch zwei Ziffer 2, 4, 5, oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.
(5)Absatz 5,Sollte ein Vertrag eine im Anhang I angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im Anhang II angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.Sollte ein Vertrag eine im Anhang römisch eins angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im Anhang römisch zwei angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Dokumentnummer
NOR40240059