Rechtstracker.at

§ 5c FWBG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 239/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5c heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 239/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 239 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 239/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FWBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verbot von unlauteren Handelspraktiken

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Die im Anhang römisch eins angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang römisch zwei angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.
  2. Absatz 2,Das Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt unbeschadet
    1. Ziffer eins
      der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den Paragraphen 455 bis 460 UGB;
    2. Ziffer 2
      der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Artikel 172 a, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Das Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt nicht für Zahlungen
    1. Ziffer eins
      eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, geleistet werden;
    2. Ziffer 2
      von Behörden, deren überwiegende Tätigkeit in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht;
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern, sofern
      1. Litera a
        die spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Artikel 164, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, vor dem 1. Jänner 2019 verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird und
      2. Litera b
        die Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben oder Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern mehrjährige Verträge sind oder zu mehrjährigen Verträgen werden.
  4. Absatz 4,Verlangt der Käufer in den in Anhang römisch zwei Ziffer 2, 3, 4, 5, oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang römisch zwei Ziffer 2, 4, 5, oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.
  5. Absatz 5,Sollte ein Vertrag eine im Anhang römisch eins angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im Anhang römisch zwei angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40240059