Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 239/2021Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 239 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5fParagraph 5 f
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Befassung einer Schlichtungsstelle
§ 5f.Paragraph 5 f,
(1)Absatz eins,Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des § 5d Abs. 2 Z 3 eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des Paragraph 5 d, Absatz 2, Ziffer 3, eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.
(2)Absatz 2,Als Schlichtungsstelle im Sinne des Abs. 1 kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.Als Schlichtungsstelle im Sinne des Absatz eins, kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Dokumentnummer
NOR40240062