Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 52/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Ausschreibung und Aufnahmen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2)Absatz 2,Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252988