Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 52/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Finanzierung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Finanzierung des FWIT-Rates erfolgt aus
Mitteln, die ihm der Bund bereitstellt sowie
sonstigen öffentlichen Zuwendungen.
Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben Mittel gemäß Z 1 im Verhältnis ihrer Sitze in der Ratsversammlung (§ 4 Abs. 1) bereitzustellen.Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, haben Mittel gemäß Ziffer eins, im Verhältnis ihrer Sitze in der Ratsversammlung (Paragraph 4, Absatz eins,) bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates hat dem Aufsichtsrat jedes Jahr bis zum 15. November einen Entwurf für das Arbeitsprogramm zur Genehmigung sowie die Finanz- und Personalplanung für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Finanz- und Personalplanung ist von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zu genehmigen. Falls keine Einigung zwischen den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 über die Personal- und Finanzplanung bis Ende eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr zustande kommt, gilt das genehmigte Budget des Vorjahres als beschlossen, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates hat dem Aufsichtsrat jedes Jahr bis zum 15. November einen Entwurf für das Arbeitsprogramm zur Genehmigung sowie die Finanz- und Personalplanung für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Finanz- und Personalplanung ist von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, zu genehmigen. Falls keine Einigung zwischen den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, über die Personal- und Finanzplanung bis Ende eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr zustande kommt, gilt das genehmigte Budget des Vorjahres als beschlossen, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(3)Absatz 3,Die Gebarung des FWIT-Rates unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252985