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§ 11 FZG

Fassungen
ab 01.02.1999 — BGBl. I Nr. 26/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.02.1999 BGBl. I Nr. 26/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 26/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Abweisung des Antrages

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 8, Absatz 2, nicht gegeben sind oder
    2. Ziffer 2
      seit einer Entziehung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann und er nicht glaubhaft macht, daß ihn kein Verschulden trifft,
    2. Ziffer 2
      während der Prüfung zurücktritt oder
    3. Ziffer 3
      die Prüfung nicht bestanden hat.
  3. Absatz 3,Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurückgezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159497

alte Dokumentnummer

N9199956915L