Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abweisung des Antrages
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzuweisen, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 6 oder § 8 Abs. 2 nicht gegeben sind oderdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 8, Absatz 2, nicht gegeben sind oder
seit einer Entziehung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind.seit einer Entziehung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller
zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann und er nicht glaubhaft macht, daß ihn kein Verschulden trifft,
während der Prüfung zurücktritt oder
die Prüfung nicht bestanden hat.
(3)Absatz 3,Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurückgezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR12159497
alte Dokumentnummer
N9199956915L