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§ 2 FZG

Fassungen
ab 01.02.1999 — BGBl. I Nr. 26/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.02.1999 BGBl. I Nr. 26/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 26/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Beweglicher Flugfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
  2. Ziffer 2
    „Binnenflugfunkdienst“ einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
  3. Ziffer 3
    „Beweglicher Seefunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Seefunkstelle oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
  4. Ziffer 4
    „Binnenschiffsfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
  5. Ziffer 5
    „Luftfahrzeugfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges;
  6. Ziffer 6
    „Bodenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes;
  7. Ziffer 7
    „Seefunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges;
  8. Ziffer 8
    „Binnenschiffsfunkstelle“ eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern;
  9. Ziffer 9
    „Küstenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes;
  10. Ziffer 10
    „Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes;
  11. Ziffer 11
    „Luftfahrzeugerdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges;
  12. Ziffer 12
    „Schiffserdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten an Bord eines Schiffes.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159488

alte Dokumentnummer

N9199956906L