Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Antrag auf Ausstellung
§ 9.Paragraph 9,
Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Anschrift des Antragstellers,
Datum der Geburt des Antragstellers,
Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,
im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,im Falle eines Antrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,
allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, anerkannten Prüfung,
allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR12159495
alte Dokumentnummer
N9199956913L