Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Auf Bundesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
Für den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
die jährlichen Ausgabenobergrenzen.
Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:
die Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
die jährlichen Ausgabenobergrenzen.
Die Aufteilung der in Z 2 lit. b dargestellten AusgabenobergrenzenDie Aufteilung der in Ziffer 2, Litera b, dargestellten Ausgabenobergrenzen
auf die neun Bundesländer,
auf alle Träger der sozialen Krankenversicherung sowie die
bundesländerweise Zusammenführung von lit. b.bundesländerweise Zusammenführung von Litera b,
Gesondert darzustellen sind:
Gesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation),
Gesundheitsausgaben der Unfallversicherung,
Gesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten,
Gesundheitsausgaben des Bundes,
Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG, § 94a GSVG, § 95a BSVG und § 69a B-KUVG undAusgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 153 a, ASVG, Paragraph 94 a, GSVG, Paragraph 95 a, BSVG und Paragraph 69 a, B-KUVG und
private Gesundheitsausgaben einschließlich Selbstbehalte.
(2)Absatz 2,Auf Landesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:
der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
die jährlichen Ausgabenobergrenzen.
Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung im jeweiligen Land:
den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
die jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung.
Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Z 1 und Z 2 für das jeweilige Bundesland.Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, für das jeweilige Bundesland.
Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und Sozialversicherung.
Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.
(3)Absatz 3,Die für die Finanzzielsteuerung einschließlich des Monitorings gemäß des 8. Abschnitts notwendigen Daten sind vom Bund, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und von den Ländern zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Ausgabendarstellung, Gebrauchsgut, Funktionsbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258884