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§ 27 G-ZG

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 26/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 26/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 26/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

G-ZG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Ständiger Koordinierungsausschuss

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung und Koordination der Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie zur Unterstützung der Umsetzung von Beschlüssen der Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein Ständiger Koordinierungsausschuss einzurichten. Im Ständigen Koordinierungsausschuss hat eine laufende wechselseitige Information und Konsultation der Mitglieder zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gehören je neun Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an. Den Vorsitz führt eine Vertreterin/ein Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums. Der Ständige Koordinierungsausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen.
  3. Absatz 3,Für Beschlussfassungen im Ständigen Koordinierungsausschuss sind die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, analog anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Ständige Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beschlussfassung in den von der Bundes-Zielsteuerungskommission übertragenen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      Entscheidung über die geplante Einführung und inhaltliche Umsetzung von neuen oder inhaltlich erweiterten Monitoring-Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben oder aufgrund international bestehender Verpflichtungen durchzuführen sind,
    3. Ziffer 3
      Akkordierung gemeinsamer Standpunkte von Bund, Ländern und der Sozialversicherung,
    4. Ziffer 4
      Abstimmung konkreter Arbeitsaufträge einschließlich Verantwortlichkeit und Zeitplan,
    5. Ziffer 5
      Klärung von Fragen, die von anderen Gremien der Zielsteuerung-Gesundheit an ihn herangetragen werden,
    6. Ziffer 6
      Abstimmung der eHealth-Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung insbesondere zur Umsetzung des Artikel 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens; gemeinsame Festlegung von eHealth Anwendungen der Zielsteuerungspartner, um Parallelstrukturen und -entwicklungen zu vermeiden und
    7. Ziffer 7
      Abstimmung der strategischen Ausrichtung der gemeinsamen Gesundheitsdatenbewirtschaftung insbesondere hinsichtlich Aufbau und Weiterentwicklung der Datenhaltung, -auswertung und -interpretation gemäß Artikel 15, Absatz 9, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.

Schlagworte

Parallelentwicklung, Datenauswertung, Dateninterpretation

Im RIS seit

20.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40190715