Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Bundesgesundheitskommission
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Zur Beratung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte und Gemeinden) sowie der Sozialversicherung in gesundheitspolitischen Themen ist eine Bundesgesundheitskommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Bundesgesundheitskommission gehören an:
vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes,
neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder,
je eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessenvertretung der Städte und Gemeinden,
neun Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung,
eine Vertreterin/ein Vertreter der Träger der öffentlichen und eine Vertreterin/ein Vertreter der konfessionellen Krankenanstalten,
drei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Berufsvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,
eine Vertreterin/ein Vertreter der Österreichischen Patientenanwaltschaft,
je eine Vertreterin/ein Vertreter der Dachverbände der österreichischen Selbsthilfeorganisationen,
je eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Gesundheitsbetriebe),
eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt,
zwei Vertreterinnen/Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
eine Vertreterin/ein Vertreter einschlägiger außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf Vorschlag der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers,
eine Vertreterin/ein Vertreter der Medizinischen Universitäten/Fakultäten,
eine Vertreterin/ein Vertreter der pharmazeutischen Industrie und
je eine Vertreterin/ein Vertreter der Parlamentsklubs.
(3)Absatz 3,Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
(4)Absatz 4,Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat
die Sitzungen der Bundesgesundheitskommission vorzubereiten,
die Ergebnisse der Sitzungen der Bundesgesundheitskommission festzuhalten und
der Bundesgesundheitskommission über die Aktivitäten der Bundesgesundheitsagentur zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190718